Echtheit von Bewertungen

Mit der Omnibus-Richtlinie, die einen Teil des New Deals darstellt, werden vier bestehende EU-Richtlinien modernisiert und an die digitale Welt angepasst:

  1. Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU)
  2. Richtlinie über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnissen (98/6/EG)
  3. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/59 EG)
  4. Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (93/13/EWG)

Die Omnibus-Richtlinie muss bis spätestens zum 28. November 2021 ins nationale Recht umgesetzt werden. Die Regeln müssen spätestens ab den 25. Mai 2022 angewendet werden.

Mit der Omnibus-Richtlinie soll insbesondere die Verbraucherrechte-Richtlinie an die Regelungen der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten ((EU) 2019/1150) angeglichen werden. Die Transparenzvorschriften in der P2B-Verordnung soll nicht nur den Marktplatzhändlern, sondern auch den Verbrauchern zugutekommen:

  • In Zukunft haben Online-Marktplätze die Verbraucher vor Vertragsabschluss auf einem Online-Marktplatz in klarer, verständlicher und angemessener Weise über die wichtigsten Rankingkriterien zu informieren. Dabei ist zu erläutern, welche Hauptparameter (z.B. Preis, Kundenbewertung) die Ranking-Ergebnisse beeinflussen.
  • Zudem müssen Online-Marktplätze jene Suchergebnisse kennzeichnen, deren Position erkauft wurde (bezahlte Werbung).
  • Online-Marktplätze müssen auch angeben, ob es sich um einen privaten oder geschäftlichen Verkauf handelt. Wenn der Lieferant kein Gewerbebetreibender ist – sondern eine Privatperson – so muss der Verbraucher gewarnt werden, dass die EU-Verbraucherschutzbestimmungen nicht gelten.
  • Darüber hinaus müssen Marktplätze und Online-Händler mit eigener Webseite künftig sicherstellen, dass keine gefälschten Kundenbewertungen oder Empfehlungen bei einer Suchabfrage aufgelistet werden, die die Kaufentscheidung beeinflussen können. Marktplätze und Online-Händler, die Zugang zu Kundenbewertungen gewähren, müssen erläutern, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen von echten Konsumenten stammen.

Quelle: www.wko.at

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